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   AG Hamburg, 26.04.2002 - 67g IN 152/02   

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https://dejure.org/2002,12647
AG Hamburg, 26.04.2002 - 67g IN 152/02 (https://dejure.org/2002,12647)
AG Hamburg, Entscheidung vom 26.04.2002 - 67g IN 152/02 (https://dejure.org/2002,12647)
AG Hamburg, Entscheidung vom 26. April 2002 - 67g IN 152/02 (https://dejure.org/2002,12647)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • zvi-online.de

    InsO § 4a; BGB § 1360a Abs. 4
    Einstweilige Stundung der Verfahrenskosten zur Beschleunigung der Eröffnung bei ungeklärter Durchsetzbarkeit eines Prozesskostenvorschusses

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen von Insolvenzgründen; Anforderungen an die Gewährung einer Restschuldbefreiung

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3337
  • NZI 2002, 394
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • AG Hamburg, 04.12.2001 - 68g IK 78/01

    Auslegung des Eigenantrags im Verbraucherinsolvenzverfahren als Antrag auf

    Auszug aus AG Hamburg, 26.04.2002 - 67g IN 152/02
    Angesichts der regelmäßig zu erwartenden Unwägsamkeiten bei der Durchsetzung eines Prozesskostenvorschusses ist das Insolvenzverfahren dennoch ad hoc zu eröffnen, da die Wirkungen der Verfahrenskostenstundung einstweilig antreten, § 4a Abs. 3 Satz 3 InsO (Bestätigung von AG Hamburg, ZIP 2001, 2241 = ZVI 2002, 26).

    Diese Praxis entspricht der st. Rspr. des Gerichts (vgl. AG Hamburg, ZIP 2001, 2241 = ZVI 2002, 26), an der das Gericht festhält (a.A. AG Göttingen, ZVI 2002, 69).

  • AG Göttingen, 20.02.2002 - 74 IK 14/02

    Entscheidungskompetenz; funktionelle Zuständigkeit; Insolvenzeröffnung;

    Auszug aus AG Hamburg, 26.04.2002 - 67g IN 152/02
    Diese Praxis entspricht der st. Rspr. des Gerichts (vgl. AG Hamburg, ZIP 2001, 2241 = ZVI 2002, 26), an der das Gericht festhält (a.A. AG Göttingen, ZVI 2002, 69).
  • AG Hamburg, 01.10.2001 - 67g IN 195/01
    Auszug aus AG Hamburg, 26.04.2002 - 67g IN 152/02
    Namentlich ist der Betrieb des Schuldners bereits zum 15.6.2001 eingestellt worden, so dass insbesondere die Ausschöpfung des Insolvenzgeldzeitraumes die - ohnehin wohl nicht bestehenden - Sanierungschancen nicht erhöhen würde (vgl. dazu AG Hamburg, ZIP 2001, 1885; dazu EWiR 2001, 1099 [Spliedt]).
  • BGH, 24.07.2003 - IX ZB 539/02

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren; Statthaftigkeit der

    aa) Hat der Schuldner einen Anspruch auf Leistung eines Kostenvorschusses nach § 1360a Abs. 4 BGB, so ist sein Stundungsantrag unbegründet; denn der Gesetzgeber wollte öffentlich-rechtliche Mittel zur Durchführung des Insolvenzverfahrens nur zur Verfügung stellen, sofern für den Schuldner keine Möglichkeit besteht, auf andere Weise die Verfahrenskosten aufzubringen (vgl. RegE InsOÄndG, aaO; Kübler/Prütting/Wenzel, aaO § 4a Rn. 33; LG Düsseldorf NZI 2002, 504, 505; AG Hamburg ZInsO 2002, 594).
  • AG Hamburg, 16.02.2018 - 67g IN 555/14

    Bemühen um Vollzeitstelle der Mutter eines Kindes welches älter als drei Jahre

    Ein Anspruch auf Leistung eines Kostenvorschusses gegen den Ehegatten kommt für ein mit dem Ziel der Restschuldbefreiung eingeleitetes Insolvenzverfahren in Betracht (BGH, NZI 2007, 298 Rn. 5; NZI 2003, 556 Rn. 16 f. mwN; AG Hamburg, Beschluss vom 26.4. 2002 - 67g IN 152/02; Uhlenbruck-Mock, InsO, 14. Aufl. 2015, § 4a Rn. 16 mwN).
  • LG Duisburg, 01.09.2003 - 7 T 180/03

    Verhältnis zwischen der Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a der

    Für das Insolvenzverfahren ist anerkannt, dass zumindest für solche Verfahren, die auf während der Ehezeit begründeten Verbindlichkeiten beruhen, gemäß §§ 1306 Abs. 1 und 4 BGB ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den unterhaltsverpflichteten Ehegatten besteht (vgl. LG Düsseldorf NJW-RR 2002, 1479; AG Hamburg NJW 2002 3337; Uhlenbrock, Insolvenzordnung, 12. Auflage § 4 a Rn. 4).
  • LG Koblenz, 18.12.2008 - 2 T 834/08

    Stundung der Kosten für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; Pflicht eines

    Hat der Schuldner einen Anspruch auf Leistung eines Kostenvorschusses nach § 1360 a Abs. 4 BGB , so ist sein Stundungsantrag unbegründet; denn der Gesetzgeber wollte öffentlich-rechtliche Mittel zur Durchführung des Insolvenzverfahrens nur zur Verfügung stellen, sofern für den Schuldner keine Möglichkeit besteht, auf andere Weise die Verfahrenskosten aufzubringen (vgl. RegE InsOÄndG, a.a.O.; Kübler/Prütting/Wenzel, a.a.O. § 4 a Rn. 33; LG Düsseldorf NZI 2002, 504, 505; AG Hamburg ZInsO 2002, 594 ).
  • LG Duisburg, 01.09.2003 - 7 T 175/03

    Außerachtlassung der Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern oder Lebensgefährtin

    Für das Insolvenzverfahren ist anerkannt, dass zumindest für solche Verfahren, die auf während der Ehezeit begründeten Verbindlichkeiten beruhen, gemäß § 1306 Abs. 1 u. 4 BGB einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den unterhaltsverpflichteten Ehegatten besteht (vgl. LG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 1479; AG Hamburg, NJW 2002, S. 3337; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 4 a Rn. 4).
  • LG Duisburg, 01.09.2003 - 7 T 172/03

    Stundung der Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren, das Hauptverfahren und

    Für das Insolvenzverfahren ist anerkannt, dass zumindest für solche Verfahren, die auf während der Ehezeit begründeten Verbindlichkeiten beruhen, gemäß §§ 1306 Abs. 1 und 4 BGB ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den unterhaltsverpflichteten Ehegatten besteht (vgl. LG Düsseldorf NJW-RR 2002, 1479; AG Hamburg NJW 2002 3337; Uhlenbrock, Insolvenzordnung, 12. Auflage § 4 a Rn. 4).
  • LG Duisburg, 14.08.2003 - 7 T 174/03

    Stundung der Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren, das Hauptverfahren und

    Für das Insolvenzverfahren ist anerkannt, dass zumindest für solche Verfahren, die auf während der Ehezeit begründeten Verbindlichkeiten beruhen, gemäß §§ 1306 Abs. 1 und 4 BGB ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den unterhaltsverpflichteten Ehegatten besteht (vgl. LG Düsseldorf NJW-RR 2002, 1479; AG Hamburg NJW 2002 3337; Uhlenbrock, Insolvenzordnung, 12. Auflage § 4 a Rn. 4).
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